Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.