Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspolitischen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundesbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten folgende Anpassungsregelungen:(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel gemäß § 17
BBankG gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften.(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und 21
BBankG nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen absehen, die in den §§ 19 und 21
BBankG vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben.(3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1
BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren.(4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9
BBankG bezeichneten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3
BBankG vornehmen.(5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von § 20 Abs. 2
BBankG Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit ihr begeben.(6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3
BBankG Kreditinstituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1
BBankG gewähren.