Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben
- 1.
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doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
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einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
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einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
- 4.
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Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.