Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.12.2016


§ 4 WSEMVergV Ausschluss des Anspruchs

Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben

1.
doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
2.
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
3.
einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
4.
Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.