(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde
- 1.
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in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,
- 2.
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in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,
- 3.
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in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,
- 4.
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in den Dienstgraden Major bis Oberst und entsprechenden Dienstgraden 22,49 Euro.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je Stunde.