Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 18.07.2017


§ 11 WRegG Rechtsweg

(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 4 Satz 2, § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2, 3 Satz 1, 4 und 5, Absatz 4 und 5, § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 68, 70 Absatz 1 bis 3, die §§ 71 bis 73 sowie 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn, ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. § 69 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.