Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 18.07.2017


§ 12 WRegG Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen

(1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach § 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.