Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes zu regeln: 
        
            - 1.
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                    die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für 
                     
                        - a)
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                            die Speicherung von Daten im Wettbewerbsregister, 
- b)
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                            die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde oder an Auftraggeber einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens und 
- c)
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                            die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, 
 
- 2.
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                die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde, 
- 3.
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                Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und der Mitteilung nach § 6 Absatz 3, 
- 4.
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                ein von den Unternehmen zu verwendendes Standardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2, 
- 5.
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                Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4 einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, 
- 6.
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                nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und 
- 7.
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                Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können.