Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.06.2005


§ 1 WpPGebV Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.