Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 43 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts

Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.