Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 42 WindSeeG Ausübung des Eintrittsrechts

(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt,

1.
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
2.
die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.

(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.