Ausfertigungsdatum: 22.05.2015
(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.