Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
- 2.
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                entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 
- 3.
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                entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.