Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Ausfertigungsdatum: 30.05.2008


§ 5 WeinfondsV Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.