Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Ausfertigungsdatum: 30.05.2008


§ 3 WeinfondsV Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.