Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Ausfertigungsdatum: 30.05.2008


§ 2 WeinfondsV Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.