(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 
        
            - 1.
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                in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, 
- 2.
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                    wenn er
                     
                        - a)
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                            selbst an der Tat beteiligt ist, 
- b)
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                            in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war, 
- c)
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                            in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat. 
 
        (2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er 
        
            - 1.
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                in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist, 
- 2.
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                Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, 
- 3.
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                dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.