(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
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in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,
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wenn er
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selbst an der Tat beteiligt ist,
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in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,
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in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er
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in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist,
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Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
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dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.