(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 76 WDO Große Besetzung

Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.