(1) Es ist verboten,
- 1.
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bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen einschließlich der Kabel, Leitungen, Schifffahrtszeichen, Liegestellen, Lagepunkte, Höhenfestpunkte, Vermessungspunkte, Kabelmarkierungszeichen oder sonstigen Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Hinweis- oder Verbotsschilder dienen,
- 2.
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Ufergrundstücke, insbesondere Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen, sowie Betriebswege
unbefugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.
(2) Im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken und Schleusenstegen sowie an Gefahrgutliegestellen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.