Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV)
Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 6 WaStrBAV Zuständigkeit

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.