Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV)
Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 4 WaStrBAV Befreiungen

Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.