(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:
- 1.
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Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2a des Gesetzes,
- 2.
-
Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976 bereits ausgeübt hat,
- 3.
-
Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
- 4.
-
Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.
(2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 27 der Anlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevorrechtigter Personen sowie zugunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.