(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
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beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
- 2.
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bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
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die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
- 4.
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bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,
- 5.
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bei der Prüfung nach § 10 der 1. WaffV die Kosten der benötigten Versuchstiere und der für diese während der Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderlichen Futtermittel.