(WaffKostV)
Kostenverordnung zum Waffengesetz

Ausfertigungsdatum: 19.07.1976


§ 7 WaffKostV

Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.