Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 6 VoZählG 1987 Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:
Gemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft, Wohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Wohnungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung von Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im Gebäude.

(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind:

1.
Gemeinde; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter; Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen sowie der ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik; Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit 6 und mehr qm und der davon untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Haushalte und Arbeitsstätten in der Wohnung; Leerstehen und Dauer des Leerstehens der Wohnung;
2.
bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der monatlichen Miete; Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung.