Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 7 VoZählG 1987 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:

1.
bei allen Arbeitsstätten
a)
Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtungen von Behörden, der Sozialversicherung, der Kirchen, Verbände und sonstigen Organisationen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen; Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortverlagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungsart (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweigniederlassung);
b)
jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber; unbezahlt mithelfende Familienangehörige; Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte; Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende); Zahl der Teilzeitbeschäftigten sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer;
c)
Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;
2.
bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassungen außerdem
a)
Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für handwerkliche Haupt- oder Nebenbetriebe;
b)
Rechtsform des Unternehmens;
3.
bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2
a)
für das ganze UnternehmenSchwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der inländischen Zweigniederlassungen; jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, Arbeitnehmer); Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;
b)
für jede inländische ZweigniederlassungGemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl der tätigen Personen; Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;
4.
bei Zweigniederlassungenfür das zugehörige UnternehmenGemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.