Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 5 VoZählG 1987 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung

Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung sind:

1.
Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG); Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit; Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember; Familienstand;
2.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (römisch-katholische Kirche; evangelische Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religionsgesellschaft; islamische Religionsgemeinschaft; andere nicht namentlich aufzuführende Religionsgesellschaften; keine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft);
3.
Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italienisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch; sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit);
4.
Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; eigenes Vermögen, Vermietung, Verpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen durch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unterstützungen);
5.
Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbstätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Student);
6.
bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und Dauer der praktischen Berufsausbildung; höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letzten Abschlusses;
7.
bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: Gemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
8.
bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebs; Stellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter; Angestellter; Auszubildender; Beamter, Richter, Beamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender; Selbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder ohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familienangehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit.