Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Ausfertigungsdatum: 06.07.2007


§ 44c ViehVerkV Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.