Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Ausfertigungsdatum: 06.07.2007


§ 44b ViehVerkV Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.