(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite
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alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,
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die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und
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alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.
(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,
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die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und
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Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.