Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Ausfertigungsdatum: 16.07.2018


§ 7 VglWebV Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien

(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite

1.
alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,
2.
die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und
3.
alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.

(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,

1.
die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und
2.
Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.