(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass
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der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck des Vergleichsergebnisses einschließlich der Vergleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergebnisaufstellung erstellen kann und
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seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden kann.
(2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss
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die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und unverändert darstellen und
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Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten enthalten.