Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Ausfertigungsdatum: 16.07.2018


§ 8 VglWebV Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen

(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass

1.
der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck des Vergleichsergebnisses einschließlich der Vergleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergebnisaufstellung erstellen kann und
2.
seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden kann.

(2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss

1.
die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und unverändert darstellen und
2.
Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten enthalten.