Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er
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sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichserstellung notwendig sind,
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allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen und Zahlungskontendienste anbieten, diskriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Produkte in den Vergleich gewährt,
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ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht,
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sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen,
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auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn sich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben, bei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher eine Provision an den Betreiber der Vergleichswebsite zu zahlen,
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sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite
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in sich abgeschlossen ist und von Vergleichsangeboten des Betreibers für andere Produkte oder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und
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nicht von anderen Websites oder Websiteelementen teilweise oder ganz verdeckt wird,
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sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und Vergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und weder in der Ergebnisaufstellung noch in der Auswahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien Werbeanzeigen enthalten sind, und
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Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu anderen externen Inhalten als solche eindeutig kenntlich macht.