Ausfertigungsdatum: 18.07.1953
(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1. | für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG | zu 13/10, |
2. | im Prüfungsverfahren | zu 7/10, |
3. | im Einspruchsverfahren | zu 10/10, |
4. | im Verfahren wegen Beschränkung des Patents | zu 10/10, |
5. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents | zu 13/10, |
6. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |