Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Ausfertigungsdatum: 18.07.1953


§ 3 VertrGebErstG

(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.