Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Ausfertigungsdatum: 09.07.1998


§ 3 VersRücklG Zweck

Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.