Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Ausfertigungsdatum: 09.07.1998


§ 13 VersRücklG Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.