Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Ausfertigungsdatum: 09.07.1998


§ 12 VersRücklG Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.