Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)
Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

Ausfertigungsdatum: 21.12.2006


§ 7 VerdStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.