(UVKapWertV)
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 17.08.1965


Anlage 1 UVKapWertV Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall

(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)