(UVKapWertV)
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 17.08.1965


Anlage 2 UVKapWertV Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


Alter des Verletzten zur Zeit der AbfindungKapitalwert
unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6