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(UVKapWertV)
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung


Ausfertigungsdatum: 17.08.1965

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.1996 I 1254

Eingangsformel
§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
(XXXX) Anlage 3 bis 9 (weggefallen)

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