Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 23.01.2002


§ 2 UVAV Anzeige von Unfällen

(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.