Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 23.01.2002


§ 1 UVAV Anwendungsbereich

Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.