Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 23.01.2002


§ 3 UVAV Anzeige von Berufskrankheiten

(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.