(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 114 UmwG Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.