(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 113 UmwG Keine gerichtliche Nachprüfung

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.