| Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | 
                
                    | 1. - 15. Monat
 | 16. - 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1) | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2) | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3) | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 5) | 
                            a)
                                Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachtenb)
                                Kostenarten und -stellen unterscheidenc)
                                die eigene Arbeit kundenorientiert durchführend)
                                Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzene)
                                Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellenf)
                                an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken | 4 |  | 
                
                    | 6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 6) | 
                            a)
                                Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)
                                technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigenc)
                                organisatorische Anweisungen anwendend)
                                Arbeitsprotokolle und -berichte erstellene)
                                rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenf)
                                qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren | 4 |  | 
                
                    | 7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 16 Nr. 7) | 
                            a)
                                ökologische Kreisläufe beschreibenb)
                                Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreibenc)
                                Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachtend)
                                Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreibene)
                                Netze und Anlagen beschreibenf)
                                Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreibeng)
                                Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden | 8 |  | 
                
                    | 8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 16 Nr. 8) | 
                            a)
                                Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwendenb)
                                Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwendenc)
                                Armaturen montieren und demontierend)
                                Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienene)
                                Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläuternf)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführeng)
                                Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzenh)
                                Methoden der Energieumwandlung beschreiben | 19 |  | 
                
                    | 9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 16 Nr. 9) | 
                            a)
                                Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreibenb)
                                Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennenc)
                                Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassend)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten | 4 |  | 
                
                    | 10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 16 Nr. 10) | 
                            a)
                                physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmenb)
                                Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahrenc)
                                Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläuternd)
                                Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollierene)
                                Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreibenf)
                                qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerteng)
                                Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreibenh)
                                Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben | 10 |  | 
                
                    | 11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 16 Nr. 11) | 
                            a)
                                Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzenb)
                                Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzenc)
                                Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhabend)
                                Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigene)
                                Verbindungstechniken beschreibenf)
                                Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen | 12 |  | 
                
                    | 12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 16 Nr. 12) | 
                            a)
                                Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördernb)
                                Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleitenc)
                                Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienend)
                                Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigene)
                                Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen | 4 |  | 
                
                    |  | 
                
                    | Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c | 
                
                    | 13 | Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 16 Nr. 13) | Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz bei der Sammlung, der Beförderung und der Behandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonderabfällen anwenden |  | 4 | 
                
                    | 14 | Kundenorientiertes Handeln (§ 16 Nr. 14) | 
                            a)
                                Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innendienstes darstellenb)
                                Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzenc)
                                rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachtend)
                                Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewertungen beachten |  | 4 | 
                
                    | 15 | Kaufmännisches Handeln (§ 16 Nr. 15) | 
                            a)
                                Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbssituation und Grundlagen der Preisgestaltung beschreibenb)
                                Angebot und Nachfrage erläutern |  | 4 | 
                
                    | 16 | Abfälle und Abfallannahme (§ 16 Nr. 16) | 
                            a)
                                Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung unterscheidenb)
                                über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkommen und Abfallarten Auskunft gebenc)
                                Abfallmengen überwachen und bilanzierend)
                                Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach dem Grad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheiden und zuordnene)
                                Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäischen Abfallverzeichnis zuordnenf)
                                Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern annehmen, trennen und für die einzelnen Stoffströme und deren weitere Bearbeitung bereitstelleng)
                                Materialien und Produkte zur Verwertung und Beseitigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qualitätsanforderungen beschreibenh)
                                Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeiten verschiedener Abfälle aufzeigen |  | 9 | 
                
                    | 17 | Abfallentsorgungsverfahren (§ 16 Nr. 17) | 
                            a)
                                physikalische, chemische und biologische Prozesse und deren Bedeutung beschreibenb)
                                Anlagentechniken und Kombinationen von Anlageteilen darstellenc)
                                Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik beschreibend)
                                Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnahmen bei Bedarf veranlassen |  | 11 | 
                
                    | 18 | Betrieb und Instandhaltung (§ 16 Nr. 18) | 
                            a)
                                Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen durchführen und dokumentierenb)
                                Normalbetrieb der Anlagen dokumentierenc)
                                Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwachen und wartend)
                                Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren, Gegenmaßnahmen einleiten |  | 8 | 
                
                    | 19 | Stoffströme, Logistik und Disposition (§ 16 Nr. 19) | 
                            a)
                                Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsysteme beschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten zusammenstellenb)
                                Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwendenc)
                                den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behältern disponierend)
                                Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung, der Lagerung und der Zwischenlagerung beschreiben |  | 7 | 
                
                    | 20 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 20) | 
                            a)
                                Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanagements und die Bedeutung des Entsorgungsfachbetriebes darlegenb)
                                Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen der Systeme anwenden und Änderungen erfassenc)
                                Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwertende und abzugebende Abfälle und Materialien angeben und Qualitätskontrollen durchführend)
                                Probenahme und Probenaufbereitung für die Analytik durchführene)
                                Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- und Ausgangsmaterialien anwendenf)
                                Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekriterien beurteileng)
                                Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällen und Produkten beachten |  | 6 | 
                
                    | 21 | Informationstechnik (§ 16 Nr. 21) | 
                            a)
                                betriebsspezifische Programme für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft anwendenb)
                                Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summenlinien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fragestellungen und Dokumentationen erstellenc)
                                Formularwesen des Betriebes anwenden |  | 4 | 
                
                    | 22 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 16 Nr. 22) | 
                            a)
                                rechtlichen Regelungen und fachbezogene technische Regelwerke anwendenb)
                                Nachweisverfahren anwendenc)
                                über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Auskunft geben und entsprechende Daten aufbereiten |  | 4 *) |