| Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | 
                
                    | 1. - 15. Monat
 | 16. - 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 10 Nr. 5) | 
                            a)
                                Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachtenb)
                                Kostenarten und -stellen unterscheidenc)
                                die eigene Arbeit kundenorientiert durchführend)
                                Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzene)
                                Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellenf)
                                an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken | 4 |  | 
                
                    | 6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 6) | 
                            a)
                                Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)
                                technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigenc)
                                organisatorische Anweisungen anwendend)
                                Arbeitsprotokolle und -berichte erstellene)
                                rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenf)
                                qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren | 4 |  | 
                
                    | 7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 10 Nr. 7) | 
                            a)
                                ökologische Kreisläufe beschreibenb)
                                Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreibenc)
                                Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachtend)
                                Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreibene)
                                Netze und Anlagen beschreibenf)
                                Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreibeng)
                                Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden | 8 |  | 
                
                    | 8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 10 Nr. 8) | 
                            a)
                                Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwendenb)
                                Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwendenc)
                                Armaturen montieren und demontierend)
                                Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienene)
                                Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläuternf)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführeng)
                                Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzenh)
                                Methoden der Energieumwandlung beschreiben | 19 |  | 
                
                    | 9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 10 Nr. 9) | 
                            a)
                                Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreibenb)
                                Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennenc)
                                Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassend)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten | 4 |  | 
                
                    | 10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 10 Nr. 10) | 
                            a)
                                physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmenb)
                                Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahrenc)
                                Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläuternd)
                                Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollierene)
                                Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreibenf)
                                qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerteng)
                                Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreibenh)
                                Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben | 10 |  | 
                
                    | 11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 10 Nr. 11) | 
                            a)
                                Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzenb)
                                Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzenc)
                                Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhabend)
                                Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigene)
                                Verbindungstechniken beschreibenf)
                                Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen | 12 |  | 
                
                    | 12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 10 Nr. 12) | 
                            a)
                                Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördernb)
                                Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleitenc)
                                Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienend)
                                Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigene)
                                Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen | 4 |  | 
                
                    | Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | 
                
                    | 1. - 15. Monat
 | 16. - 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 13 | Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 10 Nr. 13) | 
                            a)
                                persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabenb)
                                Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenc)
                                Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifend)
                                Gefährdungen durch Krankheitserreger in Abwasser und Schlamm berücksichtigten und die Regeln der Arbeitshygiene anwendene)
                                Verhaltensregeln beim Arbeiten in umschlossenen Räumen einhalten |  | 2 | 
                
                    | 14 | Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen (§ 10 Nr. 14) | 
                            a)
                                Entwässerungssysteme beschreibenb)
                                Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und Pumpwerke, bedienen und unterhaltenc)
                                Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwachen, steuern und regelnd)
                                Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Sanierungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollierene)
                                Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)
                                Netzinformationssysteme nutzeng)
                                Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich durchführen |  | 18 | 
                
                    | 15 | Indirekteinleiterüberwachung (§ 10 Nr. 15) | 
                            a)
                                Betriebsbegehungen durchführenb)
                                Indirekteinleitungsstellen überwachen; mobile Probenahmen und Messungen vor Ort durchführenc)
                                Indirekteinleiterkataster anwenden |  | 3 | 
                
                    | 16 | Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 10 Nr. 16) | 
                            a)
                                Verfahren der mechanischen Abwasserreinigung beschreiben und deren Einrichtungen bedienen und unterhaltenb)
                                Verfahren der chemischbiologischen Abwasserreinigung beschreiben und deren Einrichtungen bedienen und unterhaltenc)
                                Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Abwasserbehandlung berücksichtigend)
                                Sonderverfahren der Abwasserreinigung beschreibene)
                                Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenf)
                                Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwachen, steuern und regeln |  | 20 | 
                
                    | 17 | Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfällen aus Abwasseranlagen (§ 10 Nr. 17) | 
                            a)
                                Einrichtungen zur Schlammbehandlung bedienen und unterhaltenb)
                                Einrichtungen zur Gasaufbereitung und -verwertung bedienen und unterhaltenc)
                                Betriebsabläufe überwachen, steuern und regelnd)
                                Abfälle der Verwertung und Beseitigung zuführene)
                                Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen |  | 6 | 
                
                    | 18 | Probenahme und Untersuchung von Abwasser und Schlamm (§ 10 Nr. 18) | 
                            a)
                                Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und Schlammarten durchführenb)
                                in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung übliche physikalische Untersuchungen einschließlich Probenahme durchführen und auswerten, insbesondere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz, Glühverlust, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung bestimmenc)
                                Mengen, Füllstände, Durchflüsse und Konzentrationen messend)
                                Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Betriebs- und Qualitätskontrolle durchführen; Einzel- und Summenparameter, insbesondere Phosphor, Stickstoff, Kohlendioxid, Methan, TOC, BSB(tief)5, CSB und Säurekapazität, bestimmene)
                                mikrobiologische Untersuchungen durchführenf)
                                die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm erforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen und handhabeng)
                                Online-Messgeräte einsetzen und instand halten |  | 14 | 
                
                    | 19 | Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement (§ 10 Nr. 19) | 
                            a)
                                rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qualitäts- und Umweltmanagements anwendenb)
                                Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewertenc)
                                Ergebnisse, insbesondere in Betriebstagebüchern und Datenbanken, dokumentieren und sichern |  | 2 *) | 
                
                    | 20 | Elektrische Anlagen in der Abwassertechnik (§ 10 Nr. 20) | 
                            a)
                                Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhabenb)
                                betriebsspezifische Schaltpläne lesenc)
                                Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschend)
                                Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmene)
                                unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschenf)
                                Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedieneng)
                                Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten |  | 16 | 
                
                    | 21 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 10 Nr. 21) | fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden |  | 2 *) | 
                
                    | 22 | Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagenbetrieb (§ 10 Nr. 22) | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der laufenden Nummern 14 und 15 für den Kanalbetrieb oder 16 und 17 für den Kläranlagenbetrieb unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft werden. |  | 8 |