| Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | 
                
                    | 1. - 15. Monat
 | 16. - 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1) | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 22 Nr. 2) | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz nd Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3) | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 22 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 22 Nr. 5) | 
                            a)
                                Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachtenb)
                                Kostenarten und -stellen unterscheidenc)
                                die eigene Arbeit kundenorientiert durchführend)
                                Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzene)
                                Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellenf)
                                an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken | 4 |  | 
                
                    | 6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 22 Nr. 6) | 
                            a)
                                Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)
                                technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigenc)
                                organisatorische Anweisungen anwendend)
                                Arbeitsprotokolle und -berichte erstellene)
                                rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenf)
                                qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren | 4 |  | 
                
                    | 7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 22 Nr. 7) | 
                            a)
                                ökologische Kreisläufe beschreibenb)
                                Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreibenc)
                                Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachtend)
                                Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreibene)
                                Netze und Anlagen beschreibenf)
                                Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreibeng)
                                Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden | 8 |  | 
                
                    | 8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 22 Nr. 8) | 
                            a)
                                Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwendenb)
                                Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwendenc)
                                Armaturen montieren und demontierend)
                                Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienene)
                                Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläuternf)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführeng)
                                Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzenh)
                                Methoden der Energieumwandlung beschreiben | 19 |  | 
                
                    | 9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 22 Nr. 9) | 
                            a)
                                Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreibenb)
                                Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennenc)
                                Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassend)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten | 4 |  | 
                
                    | 10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 22 Nr. 10) | 
                            a)
                                physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmenb)
                                Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahrenc)
                                Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläuternd)
                                Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollierene)
                                Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreibenf)
                                qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerteng)
                                Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreibenh)
                                Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben | 10 |  | 
                
                    | 11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 22 Nr. 11) | 
                            a)
                                Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzenb)
                                Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzenc)
                                Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhabend)
                                Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigene)
                                Verbindungstechniken beschreibenf)
                                Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen | 12 |  | 
                
                    | 12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 22 Nr. 12) | 
                            a)
                                Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördernb)
                                Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleitenc)
                                Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienend)
                                Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigene)
                                Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen | 4 |  | 
                
                    |  | 
                
                    | Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d | 
                
                    | 13 | Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen des Arbeitsumfeldes (§ 22 Nr. 13) | 
                            a)
                                Arbeitsumfeld beurteilen und Gefährdung aus dem Arbeitsumfeld erkennenb)
                                Aufbau und Funktionsweise von Industrieanlagen und Entwässerungssystemen beachtenc)
                                steuerungstechnische Bauelemente unterscheidend)
                                Bestandspläne und verfahrenstechnische Flusspläne lesen und Informationen bei der Auswahl der Arbeitsmethoden und Verfahren anwendene)
                                Arbeitsmethoden und -verfahren unter Berücksichtigung des Umweltschutzes auswählen und festlegenf)
                                Arbeits- und Erlaubnisscheine einholen und anwendeng)
                                Freischaltung von Anlagenteilen kontrollierenh)
                                Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten ausführeni)
                                geräumtes Arbeitsfeld übergeben |  | 16 | 
                
                    | 14 | Atem-, Brand- und Explosionsschutz (§ 22 Nr. 14) | 
                            a)
                                technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstungen, insbesondere Atemschutzgeräte, auswählen, anwenden und wartenb)
                                technische Belüftungssysteme einsetzenc)
                                fachspezifische Grundlagen des Brand- und Explosionsschutzes erläuternd)
                                Brand- und Explosionsgefahren eingrenzen und bestimmene)
                                Gas- und Explosionsschutzmessgeräte einsetzenf)
                                Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen auswählen und einsetzen |  | 12 | 
                
                    | 15 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnik und Umweltschutz (§ 22 Nr. 15) | 
                            a)
                                Elemente der betrieblichen Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltschutzsysteme anwendenb)
                                Ursachen von Fehlern systematisch suchen, dokumentieren und zu deren Beseitigung beitragenc)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragend)
                                kundenspezifische Vorgaben zur Sicherheit, zur Qualität und zum Umweltschutz umsetzene)
                                Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen |  | 4 | 
                
                    | 16 | Entsorgung (§ 22 Nr. 16) | 
                            a)
                                Rückstände und Verunreinigungen aus eigener Tätigkeit bei der Reinigung und Wartung zuordnen und Maßnahmen einleitenb)
                                Rückstände, Gemische und reine Stoffe verpacken, aufnehmen und transportierenc)
                                Transporteinheiten, Verpackungen und Geräte reinigen |  | 4 | 
                
                    | 17 | Maschinen und Geräte zur Reinigung (§ 22 Nr. 17) | 
                            a)
                                Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Arbeitsmaschinen und Werkzeugen erläuternb)
                                Wartungs- und Pflegearbeiten ausführenc)
                                Betriebsbereitschaft herstellen, Funktionsprüfungen vor Arbeitsbeginn ausführend)
                                Störungen an Arbeitsgeräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigunge)
                                hydrodynamische, mechanische und elektromechanische Verfahren zur Reinigung abwassertechnischer Anlagen anwenden |  | 19 | 
                
                    | 18 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 22 Nr. 18) | fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden |  | 4 *) |