Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Ausfertigungsdatum: 08.05.2017


§ 16 ÜbPrV Wiederholung der Prüfung

(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden worden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.

(3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(5) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.