(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar mit folgenden Angaben:
- 1.
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der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
- 2.
-
den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, und
- 3.
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der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
-
die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1,
- 2.
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die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Hauptsprache und der Zielsprache,
- 3.
-
die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und
- 4.
-
Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.